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   VG Hamburg, 20.04.2009 - 9 E 3464/08   

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VG Hamburg, 20.04.2009 - 9 E 3464/08 (https://dejure.org/2009,12716)
VG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2009 - 9 E 3464/08 (https://dejure.org/2009,12716)
VG Hamburg, Entscheidung vom 20. April 2009 - 9 E 3464/08 (https://dejure.org/2009,12716)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • hamburg.de PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens des Baustufenplans Groß Flottbek / Othmarschen; Begriff der Wohnbedürfnisse nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ; Begriff des Beherbergungsbetriebs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kindertagesstätte in besonders geschütztem Wohngebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 1013
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Hamburg, 10.04.1997 - Bf II 72/96

    Baugebietsfestsetzung; Nachbarschützende Wirkung; Baustufenplan; Wohnnutzung;

    Auszug aus VG Hamburg, 20.04.2009 - 9 E 3464/08
    Zur Konkretisierung der danach zulässigen Nutzungstypen sei - wenn auch nicht schematisch - die Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Auslegungshilfe heranzuziehen, weil diese in der Regel zum Ausdruck bringe, was nach allgemeinem Verständnis für die Wohnnutzung in bestimmten Gebieten über die eigentliche Wohnnutzung hinaus als dazugehörig oder mit ihr verträglich anzusehen ist (HmbOVG, Urteil vom 10.04.1997, NordÖR 1999, 354, 357; Beschluss vom 15.10.2008 m.w.N.).

    Da das Verständnis dessen, was Wohnbedürfnissen diene, dem Wandel der Zeit unterliege, sei es geboten, sich an der jeweils geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung und nicht an einer früheren, möglicherweise selbst schon wieder veralteten Fassung zu orientieren (HmbOVG, Urteil vom 10.04.1997, NordÖR 1999, 354, 357).

    Dabei seien zur Bestimmung der in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "W" BPVO generell zulässigen Nutzungen die in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO (allgemein und ausnahmsweise) zulässigen Nutzungen zu berücksichtigen; für ein - wie hier - besonders geschütztes Wohngebiet, in dem im Baustufenplan alle nicht Wohnbedürfnissen dienenden weiteren Nutzungsarten ausgeschlossen sind, sei auf § 3 Abs. 2 und 3 BauNVO zurückzugreifen (HmbOVG, Urteil vom 10.04.1997, NordÖR 1999, 354, 358; Urteil vom 13.02.2002, NordÖR 2002, 412, 413; Beschluss vom 15.10.2008, S. 8 EA).

  • OVG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Bf 22/97

    Bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung dreier Wohngebäude in ein

    Auszug aus VG Hamburg, 20.04.2009 - 9 E 3464/08
    Dabei seien zur Bestimmung der in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "W" BPVO generell zulässigen Nutzungen die in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO (allgemein und ausnahmsweise) zulässigen Nutzungen zu berücksichtigen; für ein - wie hier - besonders geschütztes Wohngebiet, in dem im Baustufenplan alle nicht Wohnbedürfnissen dienenden weiteren Nutzungsarten ausgeschlossen sind, sei auf § 3 Abs. 2 und 3 BauNVO zurückzugreifen (HmbOVG, Urteil vom 10.04.1997, NordÖR 1999, 354, 358; Urteil vom 13.02.2002, NordÖR 2002, 412, 413; Beschluss vom 15.10.2008, S. 8 EA).

    Allerdings dürfe es sich bei der gebotenen Typisierung - wie etwa ein Vergleich zu einem Beherbergungsbetrieb ergebe, der selbst in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet nur als "kleiner Betrieb" zulässig sei, (HmbOVG, Urteil vom 13.02.2002, NordÖR 2002, 412, 413) - dann nur um eine Einrichtung handeln, die dem typbildenden Merkmal "klein" entspreche (HmbOVG, Beschluss vom 15.10.2008, S. 9 f EA).

    Als maßgebend für die Beurteilung eines Beherbergungsbetriebes wurde angesehen, inwieweit sich der Betrieb nach Erscheinungsform, Betriebsform und Betriebsführung sowie unter Berücksichtigung der Zahl der Benutzer unauffällig in das Gebiet einordne, wobei dem Gesichtspunkt des Schutzes der Wohnruhe besondere Bedeutung zukomme (HmbOVG, Urteil vom 13.02.2002, NordÖR 2002, 412, 414 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08

    Kita Reventlowstraße muss vorläufig geschlossen werden

    Auszug aus VG Hamburg, 20.04.2009 - 9 E 3464/08
    Zur Begründung verweist die Kammer auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15.10.2008 in der Sache 2 Bs 171/08 (NordÖR 2009, 68- 72) und die dortigen Ausführungen zu Abschnitt 11, 1., die auch für das vorliegende Verfahren zutreffen und denen nichts weiter hinzuzufügen ist.

    Auch insoweit folgt die Kammer der Begründung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 15.10.2008 in der Sache 2 Bs 171/08 (dort Abschnitt 11, 2., a), aa)).

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Auszug aus VG Hamburg, 20.04.2009 - 9 E 3464/08
    Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.1996 (BVerwG, Urteil vom 23.08.1996, 4 C 13.94, BVerwGE 101, 364) wird den Gebietsfestsetzungen von Baustufenplänen in ständiger Rechtsprechung nachbarschaftlicher Drittschutz zuerkannt.
  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 C 16.97

    Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines

    Auszug aus VG Hamburg, 20.04.2009 - 9 E 3464/08
    Die konkretisierende Auslegung des Merkmals, dass die Grundstücke den Wohnbedürfnissen zu dienen haben, dürfe vielmehr im Rahmen einer typisierenden Bestimmung nur zur Zulässigkeit solcher Nutzungen führen, die in diesem Gebiet jeweils generell zulässig sind (HmbOVG, Beschluss vom 15.10.2008; BVerwG, Urteil vom 12.12.1998, BVerwGE 108, 190, 198).
  • OVG Hamburg, 29.07.2004 - 2 Bf 107/01

    Befreiung für Kindertagesstätte in reinem Wohngebiet

    Auszug aus VG Hamburg, 20.04.2009 - 9 E 3464/08
    Es handelt sich vielmehr um einen Unterfall einer Anlage für soziale Zwecke (HmbOVG, Urteil vom 29.07.2004 - 2 Bf 107/01 - BRS 67 Nr. 85; Urteil vom 08.10.1964, DÖV 1966, 572, 573).
  • OVG Hamburg, 07.01.2000 - 2 Bs 344/99

    Zulässigkeit eines Beherbergungsbetriebes; Erlöschen einer Nutzungsgenehmigung

    Auszug aus VG Hamburg, 20.04.2009 - 9 E 3464/08
    Danach wurden Beherbergungsbetriebe - je nach den sonstigen Umständen - bis zu einer maximalen Bettenanzahl zwischen 20 und 30 (bzw. 10 bis 20 Zimmern) noch als "klein" und damit in einem allgemeinen bzw. nicht besonders geschütztem Wohngebiet als zulässig angesehen (HmbOVG, Beschluss vom 07.01.2000 - 2 Bs 344/99 - Juris: 10 Zimmer noch klein aber 18 bis 24 Betten nicht mehr klein; VG Hamburg, Urteil vom 13.12.2006 - 9 K 1425/04 - n.V.: 20 Zimmer nicht mehr klein; BVerwG, Beschluss vom 27.11.1987, DÖV 1988, 382: 30 Betten im reinen Wohngebiet nicht mehr klein).
  • OVG Hamburg, 08.10.1964 - Bf II 141/63

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Kindertagesheims im Wohngebiet

    Auszug aus VG Hamburg, 20.04.2009 - 9 E 3464/08
    Es handelt sich vielmehr um einen Unterfall einer Anlage für soziale Zwecke (HmbOVG, Urteil vom 29.07.2004 - 2 Bf 107/01 - BRS 67 Nr. 85; Urteil vom 08.10.1964, DÖV 1966, 572, 573).
  • VG Hamburg, 11.03.2024 - 12 K 3016/21

    Erweiterung einer Sparkassenfiliale in einem Wohngebiet

    Hieraus ergibt sich zugleich, dass unerheblich ist, in welchem Zusammenhang eine Bankfiliale abseits des Bauplanungsrechts als klein qualifiziert wird oder ob andere Bankfilialen größer oder kleiner sind (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 20.4.2009, 9 E 3464/08, juris Rn. 18).
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